Dieser Anhang bildet einen integralen Bestandteil des Vertrags und wird abgeschlossen von:
die jeweils eine "Partei" und gemeinsam "Parteien" sind.
Präambel
WO der Datenimporteur professionelle Software-, Computer- und verwandte Dienstleistungen (wie z.B. Browser mit erweiterten Suchfunktionen) anbietet;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Datenimporteur gemäß dem Vertrag zugestimmt hat, dem Datenexporteur gemäß dem Vertrag zugestimmt hat, dem Datenexporteur die im Vertrag spezifizierten Dienstleistungen (die "Dienstleitungen") zu erbringen;
WO der Datenimporteur durch die Erbringung der Dienstleistungen Zugang zu den Informationen des Datenexporteurs oder zu den Informationen anderer Personen, die in einer (potenziellen) Beziehung zum Datenexporteur stehen, erhält oder davon profitiert, wobei diese Informationen als personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ("GDPR") und anderer anwendbarer Datenschutzgesetze qualifiziert werden können.
WO dieser Anhang die Bedingungen enthält, die für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur in seiner Eigenschaft als bevollmächtigter Datenverarbeitungsbeauftragter des Datenexporteurs gelten, um sicherzustellen, dass die Parteien das geltende Datenschutzrecht einhalten.
DARUM, und damit die Parteien ihre Beziehung rechtmäßig fortsetzen können, haben die Parteien diesen Anhang wie folgt abgeschlossen:
Teil 1
1. Aufbau des Dokuments und Definitionen
1.1 Aufbau
Dieser Anhang besteht aus verschiedenen Teilen wie folgt:
Teil 1: | enthält allgemeine Bestimmungen, z. B. zu den in diesem Anhang verwendeten Definitionen, zur Einhaltung lokaler Gesetze, zum Zeitrahmen und zur Terminierung.
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Teil 2: | umfasst den Hauptteil des unveränderten Standardvertragsklauseldokuments
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Anhang 1.1 zu Teil 2: | enthält die Einzelheiten der Verarbeitungsvorgänge, die der Datenimporteur dem Datenexporteur als autorisiertem Datenverarbeitungsbeauftragten zur Verfügung stellt (einschließlich der Verarbeitung, der Art und des Zwecks der Verarbeitung, der Art der personenbezogenen Daten und der Kategorien der betroffenen Personen) gemäß diesem Anhang
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Anhang 2 zu Teil 2: | enthält eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen des Datenimporteurs, die im Zusammenhang mit allen in Anlage 1.1 von Teil 2 beschriebenen Verarbeitungstätigkeiten angewendet werden
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Teil 3: | enthält die Unterschriften der Parteien, die durch diesen Anhang gebunden sind, und identifiziert jeden Datenimporteur
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1.2 Terminologie und Definitionen
Für Zwecke dieses Anhangs gelten die von der DSGVO verwendete Terminologie und Definitionen (im Hauptteil des Standardvertragsklauseldokuments in Teil 2, wo definierte Begriffe nicht großgeschrieben werden)
"Mitgliedsstaaten" | bedeutet ein Land, welches der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört
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"Sonderkategorien von (personenbezogenen) Daten" | bezieht sich auf personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie auf genetische Daten, biometrische Daten, sofern sie zur eindeutigen Identifizierung einer Person verarbeitet werden, Daten zum Gesundheitszustand, Daten über das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person
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"Standard-Vertragsklauseln" | bezieht sich auf die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten von in Drittländern ansässigen Verarbeitern gemäß dem Beschluss 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010, der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2297 der Kommission vom 16. Dezember 2016 geändert wurde
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“Datenverarbeiter” | bezeichnet jeden innerhalb oder außerhalb der EU/des EWR ansässigen Auftragsverarbeiter, der sich bereit erklärt, vom Datenimporteur oder einem anderen Auftragsverarbeiter des Datenimporteurs personenbezogene Daten zum ausschließlichen Zweck der Verarbeitungstätigkeiten zu erhalten, die vom Datenexporteur nach der Übermittlung gemäß den Anweisungen des Datenexporteurs, den Bedingungen dieses Anhangs und dem Vertrag mit dem Datenimporteur durchzuführen sind
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2. Pflichten des Datenexporteurs
2.1 Der Datenexporteur ist verpflichtet, die Einhaltung aller anwendbaren Verpflichtungen gemäß der DSGVO und aller anwendbaren Verpflichtungen gemäß der DSGVO und aller anderen anwendbaren Datenschutzgesetze, die für den Datenexporteur gelten, sicherzustellen und diese Einhaltung gemäß Artikel 5 (2) Der DSGVO nachzuweisen. Der Datenexporteur gewährleistet, dass der Datenimporteur die vorherige Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Artikel 6 (a) der DSGVO eingeholt hat und seiner Verpflichtung zur Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13 und 14 der DSGVO nachgekommen ist.
2.2 Der Datenexporteur muss dem Datenimporteur die jeweiligen Dateien der Datenverarbeitungsprozesse gemäß Artikel 30 (1) der DSGVO im Zusammenhang mit den Dienstleistungen gemäß diesem Anhang zur Verfügung stellen, soweit dies für den Datenimporteur erforderlich ist, um die Verpflichtungen gemäß Artikel 30 (2) der DSGVO zu erfüllen.
2.3 Der Datenexporteur muss einen Datenschutzbeauftragten oder -vertreter benennen, soweit dies nach geltendem Datenschutzrecht erforderlich ist. Der Datenexporteur ist verpflichtet, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder -vertreters, sofern vorhanden, dem Datenimporteur mitzuteilen.
2.4. Der Datenexporteur bestätigt vor Abschluss der Verarbeitung durch Annahme dieser Anlage, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen des Datenimporteurs gemäß Anlage 2 zu Teil 2 angemessen und ausreichend sind, um die Rechte der betroffenen Personen zu schützen und bestätigt, dass der Datenimporteur diesbezüglich ausreichende Sicherheitsmaßnahmen trifft.
3. Einhaltung lokaler Gesetze
Um die Anforderungen der Implementierung der Verarbeitungsbeauftragten nach Artikel 28 der DSGVO zu erfüllen, gelten die folgenden Ergänzungen:
3.1 Anweisungen
3.2 Pflichten des Datenimporteurs
3.3 Rechte der betroffenen Personen
3.4 Weiterverarbeitung
3.5 Gültigkeitsdauer
Das Ablaufdatum dieses Anhangs ist identisch mit dem Ablaufdatum des entsprechenden Vertrags. Sofern in diesem Anhang nicht anders geregelt, sind die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Kündigung dieselben wie die im Vertrag enthaltenen.
4. Haftungsbeschränkung
4.1 Jede Partei übernimmt ihre Verpflichtungen gemäß diesem Anhang und der geltenden Datenschutzgesetzgebung.
4.2 Jegliche Haftung im Zusammenhang mit einer Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Anhang oder der anwendbaren Datenschutzgesetze unterliegen den im Vertrag festgelegten oder auf den Vertrag anwendbaren Haftungsbestimmungen, sofern in diesem Anhang nicht anderweitig geregelt. Wenn die Haftung durch die im Vertrag festgelegten oder auf den Vertrag anwendbaren Haftungsbestimmungen geregelt wird, gilt für die Berechnung der haftungsgrenzen oder die Bestimmung der Anwendung anderer Haftungsbeschränkungen jede Haftung, die unter diesem Anhang entsteht, als unter dem Vertrag entstanden.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1 Bei Widersprüchen oder Diskrepanzen zwischen den Teilen 1 und 2 dieses Anhangs ist Teil 2 maßgebend. Insbesondere bleibt auch in einem solchen Fall der Teil 1 der lediglich über den Teil 2 (d.h. die Bestimmungen der Standardklauseln) hinausgeht, ohne diesem zu widersprechen, gültig.
5.2 Bei Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen dieses Anhangs und denen anderer Verträge, die die Parteien binden, ist dieser Anhang hinsichtlich der Datenschutzverspflichtungen der Parteien maßgebend. Bei Zweifeln darüber, ob Klauseln in anderen Verträgen die Datenschutzverpflichtungen der Parteien betreffen, ist diese Anhang maßgebend.
5.3 Sollte eine Bestimmung dieses Anhangs ungültig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt der Rest dieses Anhangs in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Diese unwirksame oder undurchführbar Bestimmung wird (i) so geändert, dass ihre Wirksamkeit und Durchführbarkeit gewährleistet ist, wobei die Absicht der Parteien so weit wie möglich erhalten bleibt, oder - falls dies nicht möglich ist - (ii) so ausgelegt, als ob der unwirksame oder undurchführbare Teil nie Teil des Vertrags gewesen wäre. Das Vorstehende gilt auch für den Fall, dass dieser Anhang eine Lücke aufweist.
5.5 Soweit erforderlich, können die Parteien Änderungen an Teil 1, Klausel 3 (Einhaltung des lokalen Rechts) oder anderen Teilen des Anhangs beantragen, um Auslegungen, Richtlinien oder Anordnungen der zuständigen Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten, nationalen Durchsetzungsbestimmungen oder anderen rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf die DSGVO oder anderen Bedingungen für die Delegation an der Datenverarbeitung beteiligte Stellen und insbesondere in Bezug auf die Verwendung der Standardvertragsklauseln in der DSGVO zu entsprechen. Die Bedingungen der Standardvertragsklauseln dürfen nicht geändert oder ersetzt werden, es sei denn, die Europäische Kommission genehmigt dies ausdrücklich (z.B. durch neue angemessene Klauseln und Datenschutzstandards).
5.6 Jede Bezugnahme in diesem Anhang auf die "Klauseln" ist so zu verstehen, dass sie sich auf alle Bestimmungen dieses Anhangs bezieht, sofern nicht anders angegeben.
5.7 Der Gerichtsstand in Teil 2, Ziff. 9 gilt für den gesamten Vertrag.
6. Personenbezogene Daten, die von den Parteien zu persönlichen Zwecken übermittelt und verarbeitet werden (Übermittlung vom Datenverantwortlichen zum Datenverantwortlichen)
6.1 Die Parteien sind sich vollkommen darüber bewusst, dass bestimmte personenbezogene Daten vom Datenexporteur an den Datenimporteur und umgekehrt übermittelt werden, und dass diese Daten von jeder Partei für ihre eigenen Zwecke verarbeitet werden. In Bezug auf solche personenbezogenen Daten bleiben die anderen Bestimmungen dieses Anhangs (mit Ausnahme dieser Ziffer 6) unberührt.
6.2 Der Datenexporteur kann personenbezogene Daten des Personals des Datenimporteurs an den Datenimporteur übermitteln, einschließlich Informationen über Sicherheitsvorfälle oder sonstige Dokumente oder Dateien, die vom Datenexporteur im Zusammenhang mit den vom Personal des Datenimporteurs erbrachten Dienstleistungen erstellt oder angelegt wurden. Der Datenimporteur kann solche personenbezogenen Daten für eigene Zwecke verarbeiten, insbesondere in seinen geschäftlichen Beziehungen mit dem Personal des Datenimporteurs, zur Qualitätskontrolle, Schulung oder für Geschäftszwecke.
6.3. Der Datenimporteur kann personenbezogene Daten an den Datenexporteur übermitteln, einschließlich des Namens und der Kontaktdaten der Mitarbeiter des Datenimporteurs. Der Datenexporteur kann diese personenbezogenen Daten für seine eigenen Zwecke verarbeiten.
6.4 Beide Parteien halten sich bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher personenbezogenen Daten, die sie von der anderen Partei gemäß Klausel 1 von Teil 1 erhalten haben, an alle geltenden Datenschutzgesetze, einschließlich der DSGVO. Insbesondere ergreifen beide Parteien angemessene Sicherheitsmaßnahmen, die ein vergleichbares Schutzniveau wie die in Anlage 2 von Teil 2 dargelegten Sicherheitsmaßnahmen bieten. Jeder Zugriff auf solche personenbezogenen Daten ist auf die Notwendigkeit ihrer Kenntnisnahme zu beschränken.
6.5 Beide Parteien müssen diese personenbezogenen Daten so schnellstmöglich nach Erreichen der Ziele löschen.
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
am 5. Februar 2010
über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Datenverarbeiter mit Sitz in Drittländern gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates
Klausel 1
Definitionen
Im Sinne der Klauseln
a) haben "personenbezogene Daten", "besondere Kategorien von Daten", "Verarbeitung", "Verantwortlicher", "Auftragsverarbeiter", "betroffene Person" und "Kontrollstelle" die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1);
b) der "Datenexporteur" ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche, der die personenbezogenen Daten übermittelt;
c) der "Datenimporteur" ist der Datenverarbeiter, der sich damit einverstanden erklärt, vom Datenexporteur personenbezogene Daten zu erhalten, die nach der Übermittlung im Namen des Datenexporteurs gemäß dessen Anweisungen und gemäß den Bedingungen dieser Klauseln verarbeitet werden sollen, und der nicht dem Mechanismus eines Drittlandes unterliegt, der einen angemessenen Schutz im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG gewährleistet; d) "Datenverarbeiter" bezeichnet den vom Datenimporteur oder einem anderen Datenverarbeiter des Datenimporteurs beauftragten Datenverarbeiter, der sich bereit erklärt, vom Datenimporteur oder einem anderen Datenverarbeiter des Datenimporteurs personenbezogene Daten ausschließlich für Verarbeitungstätigkeiten zu erhalten, die nach der Übermittlung gemäß den Anweisungen des Datenexporteurs und unter den Bedingungen dieser Klauseln sowie unter den Bedingungen des schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrags im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführt werden;
e) "anwendbares Datenschutzrecht" bezeichnet die Rechtsvorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, einschließlich des Rechts auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für einen für die Verarbeitung Verantwortlichen in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist;
f) “technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen” sind Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung von Daten über Netzwerke umfasst, und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.
Klausel 2
Details zur Übertragung
Die Einzelheiten der Übertragung, gegebenenfalls einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, sind in Anlage 1 aufgeführt, die einen integralen Bestandteil dieser Klauseln bildet.
Klausel 3
Drittbegünstigungsklausel
1. Die betroffene Person kann gegen den Datenexporteur diese Klausel, Klausel 4(b) bis (i), Klausel 5(a) bis (e) und (g) bis (j), Klausel 6 (1) und (2), Klausel 7, Klausel 8 (2) und Klauseln 9 bis 12 als Drittbegünstigter geltend machen
2. Die betroffene Person kann diese Klausel, Klausel 5 (a) bis (e) und (g), Klausel 6, Klausel 7, Klausel 8 (2) und die Klauseln 9 bis 12 gegenüber dem Datenimporteur geltend machen, wenn der Datenexporteur physisch verschwunden ist oder rechtlich nicht mehr existiert, es sei denn, alle seine rechtlichen Verpflichtungen sind vertraglich oder von Rechts wegen auf die Nachfolgeeinrichtung übertragen worden, auf die daher die Rechte und Pflichten des Datenexporteurs übergehen und gegen die die betroffene Person daher die genannten Klauseln geltend machen kann.
Die betroffene Person kann diese Klausel, Klausel 5 (a) bis (e) und (g), Klausel 6, Klausel 7, Klausel 8 (2) und die Klauseln 9 bis 12 gegenüber dem Datenverarbeiter geltend machen, jedoch nur in den Fällen, in denen der Datenexporteur und der Datenimporteur physisch verschwunden sind, rechtlich nicht mehr existieren oder insolvent sind, es sei denn, alle rechtlichen Verpflichtungen des Datenexporteurs sind vertraglich oder von Rechts wegen auf den Rechtsnachfolger übergegangen, auf den daher die Rechte und Pflichten des Datenexporteurs übergehen und gegen den die betroffene Person daher diese Klauseln geltend machen kann. Eine solche Haftung des Datenverarbeiters muss auf seine eigenen Verarbeitungstätigkeiten gemäß diesen Klauseln beschränkt sein.
4. Die Parteien haben keine Einwände dagegen, dass die betroffene Person durch einen Verband oder eine andere Einrichtung vertreten wird, wenn sie dies wünscht und das nationale Recht dies zulässt.
Klausel 4
Pflichten des Datenexporteurs
Der Datenexporteur akzeptiert und garantiert das Folgende:
a) Die Verarbeitung, einschließlich der tatsächlichen Übermittlung personenbezogener Daten, wurde und wird in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Datenschutzrechts durchgeführt (und wurde, falls zutreffend, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur seinen Sitz hat, gemeldet) und verstößt nicht gegen die einschlägigen Bestimmungen dieses Staates;
b) sie den Datenimporteur angewiesen haben und für die Dauer der Dienstleistungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anweisen werden, die übermittelten personenbezogenen Daten im alleinigen Auftrag des Datenexporteurs und in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutzrecht und diesen Klauseln zu verarbeiten;
c) der Datenimporteur ausreichende Vorkehrungen hinsichtlich der in Anlage 2 zu diesem Vertrag genannten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen treffen wird;
d) nach Bewertung der Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts sind die Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, den zufälligen Verlust, die unberechtigte Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang - insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung von Daten über ein Netzwerk umfasst - und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung geeignet und gewährleisten ein Schutzniveau, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen ist, wobei der Stand der Technik und die Kosten der Umsetzung zu berücksichtigen sind.
e) Sie sorgen für die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen;
f) wenn sich die Übermittlung auf besondere Datenkategorien bezieht, die betroffene Personen vor der Übermittlung oder so bald wie möglich nach der Übermittlung darüber informiert wurde oder wird, dass ihre Daten in ein Drittland übermittelt werden können, das kein angemessenes Schutzniveau im Sinne der Richtlinie 95/46/EG bietet;
g) sie leiten jede Meldung, die sie vom Datenimporteur oder einem Datenverarbeiter gemäß Klausel 5 (b) und 8 (3) erhalten, an die Datenschutzaufsichtsbehörde weiter, wenn diese beschließt die Übermittlung fortzusetzen oder die Aussetzung aufzuheben;
h) sie stellen den betroffenen Personen auf Anfrage eine Kopie dieser Klauseln, mit Ausnahme von Anhang 2, und eine zusammenfassende Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen sowie eine Kopie jeder weiteren Unterauftragsvereinbarung, die im Rahmen dieser Klauseln geschlossen wurde, zur Verfügung, es sei denn, die Klauseln oder die Vereinbarung enthalten Geschäftsinformationen; in diesem Fall kann er diese Informationen zurückziehen;
i) im Falle einer Untervergabe der Datenverarbeitung die Verarbeitungstätigkeit gemäß Klausel 11 von einem Datenverarbeiter durchgeführt wird, der mindestens das gleiche Schutzniveau für personenbezogene Daten und Rechte der betroffenen Person bietet wie der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln; und
j) die Einhaltung von Klausel 4 (a) bis (i) sichergestellt wird.
Klausel 5
Pflichten des Datenimporteurs
Der Datenimporteur akzeptiert und garantiert das Folgende:
a) sie die personenbezogenen Daten nur im Auftrag des Datenexporteurs und gemäß den Anweisungen des Datenexporteurs und diesen Klauseln verarbeiten; falls sie dies aus irgendeinem Grund nicht umsetzen können, verpflichten sie sich, den Datenexporteur so schnell wie möglich über ihre Unfähigkeit zu informieren; in diesem Fall kann der Datenexporteur den Datentransfer aussetzen und/oder den Vertrag beenden
b) er keinen Grund zu der Annahme hat, dass das für ihn geltende Recht ihn daran hindert, die vom Datenexporteur erteilten Anweisungen und die ihm nach dem Vertrag obliegende Verpflichtungen zu erfüllen, und wenn dieses Recht einer Änderung unterworfen ist, die sich wesentlich nachteilig auf die Zusicherungen und Verpflichtungen nach den Klauseln auswirken könnte, wird er den Datenexporteur unverzüglich nach Bekanntwerden über die Änderung informieren; in diesem Fall kann der Datenexporteur die Datenübermittlung aussetzen und/oder den Vertrag beenden; c) er die in Anlage 2 genannten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen vor der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten umgesetzt hat;
d) werden sie den Datenexporteur unverzüglich informieren:
i) jedes verbindliche Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde um Offenlegung personenbezogener Daten, sofern nicht anders angegeben, wie z.B. ein strafrechtliches Verbot, das auf die Wahrung eines Ermittlungsgeheimnisses abzielt;
ii) jeden zufälligen oder unbefugten Zugriff; und
iii) jede Anfrage, die er direkt von den betroffenen Personen erhält, ohne sie zu beantworten, es sei denn, er ist dazu befugt; Administratoren
e) sie werden alle Anfragen des Datenexporteurs bezüglich der Verarbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten unverzüglich und ordnungsgemäß bearbeiten und sich bei der Verarbeitung der übermittelten Daten nach der Stellungnahme der Aufsichtsbehörde richten
f) auf Verlangen des Datenexporteurs seine Datenverarbeitungseinrichtungen einer Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten zu unterziehen, die vom Datenexporteur oder einem Kontrollorgan durchgeführt wird, das sich aus unabhängigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitgliedern mit der erforderlichen fachlichen Qualifikation zusammensetzt und vom Datenexporteur, gegebenenfalls mit Zustimmung der Kontrollstelle, ausgewählt wird;
g) sie stellen der betroffenen Person auf Anfrage eine Kopie dieser Klauseln oder eines bestehenden Untervertrags über die Datenverarbeitung zur Verfügung, es sei denn, die Klauseln oder der Vertrag enthalten kommerzielle Informationen; in diesem Fall können sie diese Informationen entfernen, mit Ausnahme des Anhangs 2, der durch eine zusammenfassende Beschreibung der Sicherheitsmaßnahmen ersetzt wird, wenn die betroffene Person keine Kopie vom Datenexporteur erhalten kann
h) im Falle einer vertraulichen Weitergabe der Datenverarbeitung an Unterauftragnehmer stellt er sicher, dass er den Datenexporteur im Voraus informiert und dessen schriftliche Zustimmung einholt;
i) die vom Datenverarbeiter erbrachten Verarbeitungsleistungen müssen mit Punkt 11 übereinstimmen;
j) er wird dem Datenexporteur unverzüglich eine Kopie des von ihm gemäß diesen Klauseln abgeschlossenen Vertrags über die Untervergabe der Datenverarbeitung zukommen lassen.
Klausel 6
Zuständigkeiten
1. Die Parteien vereinbaren, dass jede betroffene Person, die aufgrund einer Verletzung der in Ziffer 3 oder Ziffer 11 genannten Pflichten durch eine Partei oder einen Datenverarbeiter einen Schaden erlitten hat, vom Datenexporteur eine Entschädigung für den erlittenen Schaden erhalten kann.
2. Wenn eine betroffene Person daran gehindert wird, eine Schadenersatzklage gemäß Absatz 1 gegen den Datenexporteur zu erheben, weil der Datenimporteur oder sein Datenverarbeiter eine seiner Verpflichtungen gemäß Klausel 3 oder Klausel 11 nicht erfüllt hat, weil der Datenexporteur physisch verschwunden ist, rechtlich nicht mehr existiert oder insolvent geworden ist, erklärt sich der Datenimporteur damit einverstanden, dass die betroffene Person eine Beschwerde gegen ihn einreichen kann, als ob er der Datenexporteur wäre, es sei denn, alle rechtlichen Verpflichtungen des Datenexporteurs sind vertraglich oder von Rechts wegen auf seine Nachfolgeeinrichtung übergegangen, gegen die die betroffene Person dann ihre Rechte geltend machen kann. Der Datenimporteur kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Pflichten durch einen Datenverarbeiter berufen, um seine eigene Haftung zu vermeiden.
3. Wenn eine betroffene Person nicht in der Lage ist, die in den Absätzen 1 und 2 genannte Klage gegen den Datenexporteur oder den Datenimporteur wegen eines Verstoßes des Datenverarbeiters gegen seine Verpflichtungen gemäß Klausel 3 oder Klausel 11 zu erheben, weil der Datenexporteur und der Datenimporteur physisch verschwunden sind, rechtlich nicht mehr existieren oder insolvent geworden sind, erklärt sich der Datenverarbeiter damit einverstanden, dass die betroffene Person eine Beschwerde gegen ihn bezüglich seiner eigenen Verarbeitungstätigkeiten gemäß diesen Klauseln einreichen kann, als wäre er der Datenexporteur oder Datenimporteur, sei denn, alle rechtlichen Verpflichtungen des Datenexporteurs oder Datenimporteurs sind vertraglich oder von Rechts wegen auf den Rechtsnachfolger übergegangen, gegen den die betroffene Person dann ihre Rechte geltend machen kann. Die Haftung des Datenverarbeiters muss auf seine eigenen Verarbeitungstätigkeiten gemäß diesen Klauseln beschränkt sein.
Klausel 7
Mediation und Gerichtsbarkeit
1. Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass er die Entscheidung der betroffenen Person akzeptiert, wenn diese gemäß den Klauseln das Recht des Drittbegünstigten gegen ihn geltend macht und/oder eine Entschädigung für den erlittenen Schaden fordert:
a) den Streitfall einer Schlichtung durch eine unabhängige Persone oder ggf. die Aufsichtsbehörde zu unterziehen;
b) den Streitfall vor die Gerichte des Mitgliedstaates zu bringen, in dem der Datenexporteur seinen Sitz hat.
2. Die Parteien vereinbaren, dass die von der betroffenen Person getroffene Wahl das verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Recht der betroffenen Person, Rechtsbehelfe nach anderen Bestimmungen des nationalen oder internationalen Rechts zu erlangen, unberührt lässt. .
Klausel 8
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden
1. Der Datenexporteur verpflichtet sich, eine Kopie dieses Vertrages bei der Aufsichtsbehörde zu hinterlegen, wenn diese dies verlangt oder wenn eine solche Hinterlegung im geltenden Datenschutzrecht vorgesehen ist.
2. Die Parteien vereinbaren, dass die Aufsichtsbehörde beim Datenimporteur und bei jedem Datenverarbeiter Kontrollen im gleichen Umfang und unter den gleichen Bedingungen durchführen kann wie bei den Kontrollen beim Datenexporteur gemäß dem geltenden Datenschutzrecht. .
3. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur so schnell wie möglich über das Bestehen von Rechtsvorschriften in Bezug auf den Datenimporteur oder einen Datenverarbeiter, die eine Überprüfung beim Datenimporteur oder einem Datenverarbeiter gemäß Absatz 2 verhindern. In einem solchen Fall kann der Datenexporteur die in Klausel 5 (b) vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
Klausel 9
Anzuwendendes Recht
Die Klauseln gelten und unterliegen dem Recht des Mitgliedstaates, in dem der Datenexporteur seinen Sitz hat.
Klausel 10
Modifizierung des Vertrages
Die Parteien verpflichten sich, die vorliegenden Klauseln nicht zu ändern. es steht den Parteien frei, weitere Handelsklauseln aufzunehmen, die sie für notwendig erachten, sofern sie nicht im Widerspruch zu den vorliegenden Klauseln stehen.
Klausel 11
Untervergabe von Aufträgen an Dritte
1. Der Datenimporteur darf keine seiner im Auftrag des Datenexporteurs gemäß diesen Klauseln durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Datenexporteurs an Unterauftragnehmer vergeben. Der Datenimporteur darf seine Verpflichtungen gemäß diesen Klauseln nur mit Zustimmung des Datenexporteurs durch einen schriftlichen Vertrag mit dem Datenverarbeiter untervergeben, der dem Datenverarbeiter die gleichen Verpflichtungen auferlegt, die dem Datenimporteur gemäß diesen Klauseln auferlegt werden.) Wenn der Datenverarbeiter seine Datenschutzverpflichtungen gemäß dieser schriftlichen Vereinbarung nicht einhalten kann, bleibt der Datenimporteur gegenüber dem Datenexporteur für die Erfüllung dieser Verpflichtungen voll verantwortlich.
2. Die vorausgehende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Datenimporteur und dem Datenverarbeiter muss auch eine Drittbegünstigungsklausel gemäß Klausel 3 für Fälle enthalten, in denen die betroffene Person daran gehindert ist, den in Klausel 6 (1) genannten Schadensersatzanspruch gegen den Datenexporteur oder Datenimporteur geltend zu machen, weil der Datenexporteur oder Datenimporteur physisch verschwunden ist, rechtlich nicht mehr existiert oder insolvent geworden ist und nicht alle rechtlichen Verpflichtungen des Datenexporteurs oder Datenimporteurs vertraglich oder kraft Gesetzes auf eine andere Nachfolgeeinrichtung übertragen wurden. Die Haftung des Datenverarbeiters muss auf seine eigenen Verarbeitungstätigkeiten gemäß diesen Klauseln beschränkt sein.
3. Die Bestimmungen über die datenschutzrechtlichen Aspekte der Untervergabe der Datenverarbeitung des in Absatz 1 genannten Vertrags unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Datenexporteur niedergelassen ist.
4. Der Datenexporteur führt eine Liste der Unterauftragnehmer der gemäß diesen Klauseln geschlossenen und vom Datenimporteur gemäß Klausel 5 (j) gemeldeten Datenverarbeitungsverträge, die mindestens einmal jährlich zu aktualisieren ist. Diese Liste wird der Datenschutzaufsichtsbehörde des Datenexporteurs zur Verfügung gestellt.
Klausel 12
Pflichten nach Beendigung der Dienste zur Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Die Parteien vereinbaren, dass der Datenimporteur und Datenverarbeiter nach Beendigung der Datenverarbeitungsleistungen nach Wahl des Datenexporteurs alle übertragenen personenbezogenen Daten und Kopien davon an den Datenexporteur zurückgeben oder alle diese Daten vernichten und dem Datenexporteur einen Nachweis über die Vernichtung vorlegen, es sei denn, die dem Datenimporteur auferlegte Gesetzgebung hindert ihn daran, alle oder einen Teil der übertragenen personenbezogenen Daten zurückzugeben oder zu vernichten. In diesem Fall garantiert der Datenimporteur, dass er die Vertraulichkeit der übermittelten personenbezogenen Daten gewährleistet und die Daten nicht mehr aktiv verarbeitet.
2. Der Datenimporteur und der Datenverarbeiter stellen sicher, dass sie auf Verlangen des Datenexporteurs und/oder der Aufsichtsbehörde ihre Mittel zur Datenverarbeitung einer Überprüfung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen unterziehen werden. .
Anhang 1.1 zu Teil 2
Details zur Übertragung
Datenexporteur
Der Datenexporteur ist der in der vertraglichen Vereinbarung definierte Kunde.
Datenimporteur
Der Datenimporteur ist IQUALIF und hat den Auftrag, die Daten zu verarbeiten und Dienstleistungen für den Datenexporteur zu erbringen.
Zweckbestimmung der Daten
Die übermittelten personenbezogenen Daten betreffen die folgenden Kategorien von betroffenen Personen:
☒ Telefonabonnenten, die im Unversalverzeichnis eingetragen sind
☐ Andere, darunter:
Datenkategorien
Die übermittelten personenbezogenen Daten betreffen die folgenden Kategorien von Daten:
Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Personen des Datenexporteurs im Besonderen,
☒ Vollständiger Name
☒ Postanschrift
☒ Kontaktdaten (E-Mail, Telefon, IP-Adresse, etc.)
☒ Details zu Marketingaktivitäten, die den Telefonteilnehmer betreffen
☒ Sonstiges, einschließlich der Art der Wohnung, des Einkommens und des Durchschnittsalters nach Stadt, die anonymisiert wurden
Besondere Kategorien von Daten (falls zutreffend)
Die übertragenen personenbezogenen Daten betreffen die folgenden besonderen Datenkategorien:
☒ Die Übermittlung von besonderen Datenkategorien ist nicht vorgesehen.
☐ Rasse oder ethnische Herkunft
☐ Religiöse oder philosophische Überzeugungen
☐ Gewerkschaftszugehörigkeit
☐ Politische Ansichten
☐ Genetische Informationen
☐ Biometrische Daten
☐ Informationen zur sexuellen Orientierung oder zum Sexualleben
☐ Daten zum Gesundheitszustand
Verarbeitungstätigkeiten
Die übertragenen personenbezogenen Daten werden den folgenden grundlegenden Verarbeitungstätigkeiten unterzogen:
Die Verarbeitung, die im Auftrag des Datenexporteurs durchgeführt wird, basiert insbesondere auf den nachstehend angeführten Zwecken:
☒ Die Übernahme der vom Datenexporteur angebotenen Produkte oder Dienstleistungen
☒ Das Angebot eines Produkts oder einer Dienstleistung, die die angerufene Person anfordern kann
☒ Entgegennahme von Aufträgen der angerufenen Personen und Weiterverarbeitung dieser Aufträge
☒ Studienfragebögen und Auswertungen
☒ Telemarketing
☐ Sonstige, darunter:
Der Datenimporteur verarbeitet die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Auftrag des Datenexporteurs, um die folgenden Dienstleistungen zu erbringen, und zwar insbesondere:
☒ Vertrieb and Marketing
☒ Sonstiges, einschließlich der Aktualisierung von Datenbanken von Rathäusern und politischen Parteien
IQUALIF bündelt, zentralisiert und liefert hauptsächlich Dienste für den Datenexporteur. Die vom genannten Dienstleister erbrachten Dienstleistungen können (unter anderem, je nach Sachlage) um die folgenden Nebenleistungen strukturiert sein: (i) Bereitstellung von Anwendungen, Werkzeugen, Systemen und IT-Infrastruktur in Bezug auf die verwendeten Datenverarbeitungszentren, um die Dienste, einschließlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen, wie oben beschrieben, über solche Anwendungen, Werkzeuge und Systeme bereitzustellen und zu unterstützen, (ii) die Bereitstellung von IT-Support, Wartung und anderen Diensten in Bezug auf solche Anwendungen, Werkzeuge, Systeme und IT-Infrastruktur, einschließlich des potenziellen Zugriffs auf personenbezogene Daten, die in solchen Anwendungen, Werkzeugen und Systemen gespeichert sind, und (iii) die Bereitstellung von Datenschutzdiensten, Schutzüberwachung und Incident-Response-Diensten, einschließlich des potenziellen Zugriffs auf personenbezogene Daten bei der Bereitstellung solcher Schutzdienste. IQULIF kann Datenverarbeiter engagieren, wie unten festgelegt, um die Dienste zu erbringen, einschließlich zusätzlicher Dienste.
IQUALIF beauftragt externe und fremde Dienstleister, die keine Tochtergesellschaften von IQUALIF sind, mit der Unterstützung der Erbringung von Dienstleistungen für den Datenexporteur. Der Datenexporteur genehmigt solche externen Drittdienstleister als mit der Datenverarbeitung beauftragte Untereinheiten.
Wenn sich eine an der Datenverarbeitung beteiligte Untereinheit außerhalb der EU/des EWR befindet, in einem Land, das gemäß einer Entscheidung der Europäischen Kommission als nicht angemessenes Datenschutzniveau gilt, wird der Datenimporteur Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Datenschutzniveau in Übereinstimmung mit der GDPR und Abschnitt 3.4 (iv) von Teil 1 zu erreichen.
Anhang 2, zu Teil 2
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Datenimporteur ergreift die folgenden, vom Datenexporteur bestätigten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, um je nach Risiko ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Rechte und Freiheiten der Personen zu gewährleisten. Bei der Bewertung des jeweiligen Schutzniveaus hat der Datenexporteur insbesondere die mit der Verarbeitung verbundenen Risiken berücksichtigt, einschließlich der zufälligen oder unrechtmäßigen Zerstörung, Veränderung, unbefugten Weitergabe oder des Zugriffs auf personenbezogene Daten, die übermittelt, gespeichert oder anderweitig verarbeitet werden. Zur Klarstellung: Diese technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen gelten nicht für die vom Datenexporteur bereitgestellten Anwendungen, Tools, Systeme und/oder IT-Infrastruktur.
1 Allgemeine technische und organisatorische Schutzmaßnahmen |
1.1 Allgemeine Informationen und Datenschutzstrategien |
Die folgenden Schritte sollten unternommen werden, um allgemeine Daten- und Informationschutzstrategien zu verfolgen: |
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1.2 Organisation des Informationsschutzes |
Folgende Maßnahmen sollten ergriffen werden, um die Aktivitäten zum Daten- und Informationsschutz zu koordinieren: |
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1.3 Zugangskontrolle zu den Verarbeitungsbereichen |
Es sind folgende Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu Datenverarbeitungssystemen (insbesondere Soft- und Hardware) erhalten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet, gespeichert oder übertragen werden: |
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1.4 Zugangskontrolle zu Datenverarbeitungssystemen |
Um den unbefugten Zugriff auf Datenverarbeitungssyteme zu verhindern, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: |
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1.5 Zugangskontrolle zu bestimmten Bereichen der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen |
Durch folgende Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die zur Nutzung des Datenverarbeitungssystems berechtigten Personen nur im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Zugriffsberechtigungen auf Daten zugreifen können und dass personenbezogene Daten nicht befugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können: |
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1.6 Transmissionskontrolle |
Um zu verhindern, dass personenbezogene Daten während der Übertragung oder des Transports von Datenträgern (je nach der vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten) von unbefugten Dritten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: |
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1.7 Kontrolle der Dateneingabe |
Es ist durch folgende Maßnahmen sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben oder aus diesen gelöscht wurden: |
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1.8 Arbeitskontrolle |
Im Falle einer delegierten Verarbeitung personenbezogener Daten sind folgende Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Daten in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Vorgesetzten verarbeitet werden: |
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1.9 Trennung von der Verarbeitung zu anderen Zwecken |
Durch folgende Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass die für andere Zwecke erhobenen Daten getrennt verarbeitet werden können: |
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1.10 Pseudonymisierung |
Für die Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten sind folgende Maßnahmen zu treffen: |
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1.11 Encryption |
Die folgenden Schritte zur Verschlüsselung von personenbezogenen Daten in Anwendungen und Übertragungen, die Verschlüsselungsverfahren unterstützen, sollten durchgeführt werden:
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1.12 Vollständigkeit der Datenverarbeitungssysteme und -dienste |
Um die Vollständigkeit der Datenverarbeitungssysteme und -dienste zu gewährleisten, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: |
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1.13 Verfügbarkeit von Datenverarbeitungssystemen und -diensten und die Möglichkeit der Wiederherstellung des Zugriffs auf und der Nutzung von personenbezogenen Daten im Fall eines materiellen oder technischen Störungsfalls |
Um die Verfügbarkeit von Datenverarbeitungssystemen zu gewährleisten sowie die Verfügbarkeit von und den Zugriff auf personenbezogene Daten im Fall eines materiellen oder technischen Störungsfalls schnell wiederherstellen zu können (insbesondere durch den Schutz personenbezogener Daten vor zufälliger Zerstörung oder Verlust), müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: |
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1.14 Resilienz von Datenverarbeitungssystemen und -diensten |
Um die Resilienz von Datenverarbeitungssystemen und -diensten zu gewährleisten, müssen folgende Maßnahmen getroffen werden: |
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1.15 Prozeduren zur regelmäßigen Prüfung, Bewertung und Beurteilung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung |
Prozeduren zur regelmäßigen Prüfung, Bewertung und Beurteilung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Datenverarbeitung. |
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Teil 3
Unterschriften der Parteien und Liste der Datenimporteure
Wenn Sie das Online-Bestellformular ausfüllen und es durch Ankreuzen des Kästchens, das die allgemeinen Nutzungsbedingungen akzeptiert, bestätigen, wird der Vertrag, der die Beziehung zwischen dem Kunden und IQUALIF regelt, geschlossen.
Wenn Sie die Zahlung an IQUALIF senden, gilt der Vertrag als vereinbart und abgeschlossen.
Bitte beachten Sie: Dieser Text wurde aus dem Französischen übersetzt. Die gültige und rechtlich einschränkende französische Originalfas finden Sie hier.